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Betäubungsmittelrecht

Die Überschreitung der nicht geringen Menge an BtmG führt zu deutlich härteren Strafen. Als Verbrechenstatbestand droht Erwachsenen hier im Regelfall eine Mindeststrafe von 1 Jahr, allein schon für den Besitz. Bei der Einfuhr beträgt die Mindeststrafe 2 Jahre. Besonders heikel ist die Kombination von BtmG in nicht geringer Menge und bandenmäßiger Begehungsweise oder einer Bewaffnung. Hier drohen sogar 5 Jahre aufwärts.

Oft wird unterschätzt, wie schnell die nicht geringe Menge überschritten wird, insbesondere bei einer Hanfplantage oder verlockenden Preisen im Darknet. Wenn man sich da mit ein paar Freunden zusammen getan hat, kann schnell der Vorwurf einer Bande folgen.

Daher sollte man die nicht geringe Menge kennen, wobei es in der Praxis bei der Wirkstoffkonzentration erhebliche Unterschiede gibt.

Hier ein paar „Grenzwerte“:

Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain 5,0 g Kokainhydrochlorid
Cannabis 7,5 g Tetrahydrocannabinol
Amphetamin                        10 g Amphetaminbase
Ecstasy 30 g Base
Methamphetamin 5,0 g Base
LSD 6,0 mg

Aktuell: BGH setzt die nicht geringe Menge an THC auch nach der Teillegalisierung zum 1.4.24 weiterhin mit 7,5g fest – siehe Rubrik Urteile.

Mihael Milosevic, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rosengasse 17, 89073 Ulm

Tel. 0731/15157790, Fax. 0731/15157799, Mail. kanzlei@milosevic.de

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