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Gebühren

Grundsätzlich richten sich die Anwaltsgebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wird.

Bei überschaubaren Strafverfahren wird eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren meistens möglich sein. Bei umfangreichen Strafverfahren, insbesondere im Bereich Wirtschafts-, Insolvenz- und Steuerstrafrecht sind die gesetzlichen Gebühren oftmals nicht mehr angemessen im Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Verteidigers. Auch bei besonders heiklen Fällen, insbesondere bei der Verteidigung in Sexualstrafsachen, können die gesetzlichen Gebühren unangemessen sein. In diesen Fällen wird über den Abschluss einer Honorarvereinbarung zu sprechen sein. Eine Honorarvereinbarung kann eine Abrechnung nach Stundensätzen oder eine Pauschale beinhalten.

Oftmals liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. In solchen Fällen kann die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt werden, bei dem die Staatskasse die Gebühren verauslagt.

Generell gilt:

Ein Gebührenvorschuss ist üblich. Die gesetzlichen Gebühren entstehen „etappenweise“ (Grundgebühr, Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren, Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren, Terminsgebühr, usw.) und werden entsprechend auch „nach und nach“ angefordert, um die finanzielle Belastung gering zu halten.

Die wirtschaftliche Situation spielt keine Rolle für die Frage der Beiordnung als Pflichtverteidiger, sondern nur die drohenden rechtlichen Folgen (Freiheitsstrafe über einem Jahr, Unterbringung, usw.)

In Ausnahmefällen kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.

Eine Erstattung der Gebühren für das Ermittlungsverfahren durch die Staatskasse erfolgt nicht, sofern das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird, ohne dass es zu einer Anklage kommt.

Auch bei Freispruch werden nur die gesetzlichen Gebühren erstattet, nicht vereinbarte Stunden- oder Pauschalhonorare.

Im Falle einer Pflichtverteidigung sind die Gebühren geringer als bei einem Wahlverteidiger. „Zusatzdienstleistungen“ wie die Beantragung von Besuchsgenehmigungen oder die Information von Angehörigen sind dann nur eingeschränkt möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Zuzahlung auf das Pflichtverteidigerhonorar.

Sonderfall Beratungshilfe:

Anders als in anderen Rechtsgebieten gibt es Beratungshilfe in Strafsachen nur für eine Beratung, nicht aber für eine Vertretung. Bereits für die Akteneinsicht muss die Vertretung angezeigt werden. Ohne Akteneinsicht kann eine konkrete und sachgerechte  Beratung im Regelfall nicht erfolgen.

Mihael Milosevic, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rosengasse 17, 89073 Ulm

Tel. 0731/15157790, Fax. 0731/15157799, Mail. kanzlei@milosevic.de

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