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Schweigerecht

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Sie haben das Recht zu Schweigen!

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– dieser juristische Grundsatz bedeutet, dass sich niemand selbst belasten muss und somit das Recht hat, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu schweigen.

Zeugen und Beschuldigte müssen gleichermaßen in jeder Lage des Verfahrens Angaben zur Person machen, da ansonsten eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Angegeben werden muss:

  • Name
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Familienstand
  • Anschrift
  • Beruf

Keinesfalls sollten Angaben zur Sache gemacht werden.

Über das Recht zum Schweigen ist der Beschuldigte zu belehren. Das Schweigen darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

Der Zeuge muss – anders als der Beschuldigte – in bestimmten Verfahrenslagen Angaben zur Sache machen, sofern ihm nicht ausnahmsweise ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite steht. Allerdings muss dies nur vor dem Richter oder auf in einer Vernehmung auf ausdrückliche Vorladung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.

Daraus ergibt sich:

Niemand  muss bei der Polizei Angaben zur Sache machen. Niemand ist verpflichtet, einer Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten.

Mihael Milosevic, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rosengasse 17, 89073 Ulm

Tel. 0731/15157790, Fax. 0731/15157799, Mail. kanzlei@milosevic.de

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