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Verhalten bei Durchsuchung

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Verhalten bei Durchsuchungen

Durchsuchungen erfolgen überraschend. Oft bedeuten sie für den Betroffenen eine große Belastung, da plötzlich mehrere Beamte, in Btm-Verfahren oft mit Hunden, in die Privatsphäre der Wohnung eindringen. Durchsuchungen in einem Unternehmen können den Geschäftsbetrieb streckenweise zum Erliegen bringen,

Fast immer bringen Durchsuchungsmaßnahmen große Unruhe mit sich, die zu Fehlern verleiten.

Daher folgende Hinweise:

  1. Durchsuchungen sind zulässig aufgrund richterlicher Beschlüsse oder bei Gefahr im Verzug. Im Durchsuchungsbeschluss muss bezeichnet sein, weshalb durchsucht wird (Tatvorwurf) und wonach gesucht wird (Beweismittel).
  2. Durchsuchungen wegen Gefahr im Verzuge ohne richterlichen Beschluss sind auf Ausnahmefälle beschränkt und müssen mündlich begründet werden. Der Wunsch, sich in der Wohnung umzusehen, reicht nicht.
  3. Es besteht keine Verpflichtung zur Unterstützung der Durchsuchungsbeamten. Eine Kooperation verringert jedoch Kollateralschäden.
  4. Der Beschlagnahme von Gegenständen kann noch vor Ort widersprochen werden. Es ist zu bedenken, dass der Widerspruch gegen die Beschlagnahme die Staatsanwaltschaft zur Herbeiführung eines richterlichen Bestätigungsbeschlusses zwingt. Wenn der Erlass eines solchen Beschlusses zu erwarten ist, bedeutet die Erhebung des Widerspruchs gegen die Beschlagnahme lediglich einen Zeitverlust für das Verfahren, der nicht immer sinnvoll ist.
  5. Es kann auf Versiegelung beschlagnahmter Papiere bestanden werden.
  6. Die Durchsuchungsbeamten müssen gestatten, dass von solchen Geschäftsunterlagen, die im Geschäftsablauf benötigt werden, Ablichtungen gefertigt werden. Das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Mitnahme wichtiger Geschäftsunterlagen, ohne Gelegenheit zur Fertigung von Kopien zu geben, wäre unverhältnismäßig. Grundsätzlich muss die Polizei dies nicht vor Ort gestatten.
  7. Nicht unterschätzt werden darf die Gefahr, anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen weitere Informationen für das Strafverfahren preiszugeben. Typischerweise erfolgen so genannte informelle Befragungen von Anwesenden.

Aus Verteidigersicht gilt: Je früher Einfluss auf Ermittlungsmaßnahmen genommen werden kann, desto größer ist der Handlungsspielraum. Insofern sollte unverzüglich ein Strafverteidiger kontaktiert werden. Ggfs. kann dieser unmittelbar zur Durchsuchung dazu stoßen.

Mihael Milosevic, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rosengasse 17, 89073 Ulm

Tel. 0731/15157790, Fax. 0731/15157799, Mail. kanzlei@milosevic.de

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Strafverteidiger Ulm

Bei Verhaftung und Durchsuchung kontaktieren Sie mich bitte sofort über meine Kanzlei. Sollte ich nicht erreichbar sein, finden Sie auf http://www.anwaltverein-ulm.de/ die Nummer vom Strafverteidigernotdienst für Ulm.

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Der Fachanwaltstitel belegt, dass der Anwalt besondere Kenntnisse in dem entsprechenden Fachgebiet und entsprechend praktische Erfahrung hat und sich regelmäßig fortbildet. Gerade im Strafrecht ist ein erfahrener Strafverteidiger wichtig,

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