Milosevic - Fachanwalt für Strafrecht
  • Startseite
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Suche
  • Menü Menü

Aktuelle Urteile

Du bist hier: Startseite1 / Aktuelle Urteile
  • über mich
  • Strafrecht
  • BtmG
  • Im Notfall
    • Schweigerecht
    • Verhalten bei Durchsuchung
    • Verhaftung
  • Gebühren
  • Aktuelle Urteile
  • Formulare
  • Kontakt
  • Videokonferenz

Aktuelle Urteile

Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei prozessual überholter Haftbeschwerde

08/07/2017/in Uncategorized /von milo

Für die Entscheidung über eine im Zeitpunkt des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses noch nicht erledigte (weitere) Haftbeschwerde besteht ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zwecks Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft.

KG, Beschl. v. 25.07.2016 – 4 Ws 13/16

Aus den Gründen:

Allerdings ist es mit der durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG sowie durch Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann. Darüber hinaus kann aber ein Feststellungsinteresse vor allem bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen fortbestehen. Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen U-Haft zu bejahen ist. Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist. Auch kommt es im Hinblick auf das insoweit bestehende Rehabilitierungsinteresse nach neuerer verfassungsgerichtlicher Rspr. weder auf den konkreten Ablauf des einzelnen Verfahrens und den Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch darauf an, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfG StraFo 2006, 20 [BVerfG 31.10.2005 – 2 BvR 2233/04] m.w.N. [auch zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen]). Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG fordert zwar keinen Instanzenzug, gewährleistet aber die Effektivität des Rechtsschutzes i.S. eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, soweit die jeweils einschlägige Prozessordnung in ihrer konkreten Ausformung eine weitere Instanz eröffnet. Das Rechtsmittelgericht darf ein solches Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Bf. »leer laufen« lassen (BVerfG a.a.O.).

https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png 0 0 milo https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png milo2017-07-08 15:54:572017-07-08 15:54:57Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei prozessual überholter Haftbeschwerde

Haftgrund der Fluchtgefahr und Straferwartung

08/07/2017/in Uncategorized /von milo

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr scheidet jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe aus, insbes. ist die Annahme unzulässig, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz bestehe.

KG, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 Ws 130/16

Aus den Gründen:

Entgegen der Auffassung des LG gibt es keine »Grenze« von etwa 2 J., bei der allein aus einer solchen Straferwartung »Fluchtgefahr herzuleiten« und nur noch zu prüfen sei, ob diese durch besondere Tatsachen wieder ausgeräumt werden könne. Der Senat hat in seiner jüngeren Rspr. (vgl. Beschl. v. 03.11.2011 – 4 Ws 96/11; veröffentlicht in StV 2012, 350 m.w.N.) dargelegt, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe ausscheidet, insbes. die Annahme unzulässig ist, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz – nur darum kann es gehen, keinesfalls um den Haftgrund selbst – bestehe. Denn andernfalls käme es zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung allein wegen einer bestimmten Strafhöhe. Mit der in StV 2012, 350 veröffentlichten Entscheidung hat sich der Senat gegen frühere Rspr., zu der auch die von der Kammer zit. Entscheidung des KG v. 02.03.2006 – 5 Ws 68/06 – gehörte, gewandt, und er hat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze in der Folgezeit präzisiert. Den in der SenatsE v. 03.11.2011 enthaltenen Rechtsgrundsätzen sind die anderen Senate des KG in der Folgezeit beigetreten (vgl. etwa KG, Beschl. v. 27.12.2011 – 2 Ws 586/11; v. 10.01.2014 – 2 Ws 1/14, v. 23.07.2014 – 3 Ws 341/14, v. 21.08.2014 – 1 Ws 61/14 [[…]] und v. 26.10.2015 – 5 Ws 132/15). An den in früheren Entscheidungen enthaltenen Rechtsgrundsätzen, die dem vom LG zit. Grundsatz entsprachen, ist demgemäß nicht festzuhalten (vgl. auch Senat, Beschl. v. 29.08.2016 – 4 Ws 124/16). Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob es in Fällen besonders hoher Straferwartung gerechtfertigt ist, an die Tatsachen, die einen deshalb anzunehmenden besonders hohen Fluchtanreiz entkräften können, erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch braucht er sich nicht mit der Frage zu befassen, bei welcher Höhe eine solche besonders hohe (Rest-)Straferwartung vorliegt; allerdings kämen angesichts der dargelegten Erwägungen insoweit nur langjährige Strafen bzw. Strafreste, um die es vorliegend indessen nicht geht, in Frage.

https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png 0 0 milo https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png milo2017-07-08 15:52:162017-07-08 15:52:16Haftgrund der Fluchtgefahr und Straferwartung

Akteneinsicht in Datenträger mit TKÜ-Aufzeichnungen

08/07/2017/in Uncategorized /von milo

Datenträger mit TKÜ-Aufzeichnungen stellen grds. verkörperte Kopien dar, die nicht dem Mitgabeverbot unterliegen; durch die Übergabe eines solchen Datenträgers an das Gericht werden sie vielmehr Bestandteil der Akte, so dass ihre Herausgabe einen Unterfall der Akteneinsicht darstellt.

Das bloße Zugänglichmachen von Tonaufnahmen (hier TKÜ-Aufzeichnungen in den Räumen der Strafverfolgungsbehörden (hier: Polizeipräsidium) verstößt grds. gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da dies eine Benachteiligung ggü. Staatsanwaltschaft und Gericht bedeutet.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.01.2017 – 1 Ws 348/16

https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png 0 0 milo https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png milo2017-07-08 15:49:002017-07-08 15:49:00Akteneinsicht in Datenträger mit TKÜ-Aufzeichnungen
Seite 3 von 6‹12345›»

Mihael Milosevic, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rosengasse 17, 89073 Ulm

Tel. 0731/15157790, Fax. 0731/15157799, Mail. kanzlei@milosevic.de

Kontaktformular

Strafverteidiger Ulm

Bei Verhaftung und Durchsuchung kontaktieren Sie mich bitte sofort über meine Kanzlei. Sollte ich nicht erreichbar sein, finden Sie auf http://www.anwaltverein-ulm.de/ die Nummer vom Strafverteidigernotdienst für Ulm.

Fachanwalt Strafrecht

Der Fachanwaltstitel belegt, dass der Anwalt besondere Kenntnisse in dem entsprechenden Fachgebiet und entsprechend praktische Erfahrung hat und sich regelmäßig fortbildet. Gerade im Strafrecht ist ein erfahrener Strafverteidiger wichtig,

RSS Aktuelles @ hrr-strafrecht.de

  • HRRS 2022 Nr. 654: BGH 1 StR 10/22 – Beschluss vom 3. Mai 2022 - Zusammenveranlagung und Steuerhinterziehung
  • HRRS 2022 Nr. 671: BGH 1 ARs 13/21 – Beschluss vom 4. Mai 2022 - Antragserfordernis bei der selbstständigen Einziehung

RSS Strafrecht

  • BGH, Beschluss vom 28.06.2022 - 6 StR 68/21
  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22
© Copyright - Milosevic - Fachanwalt für Strafrecht - Enfold Theme by Kriesi
Nach oben scrollen