Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Bedeutender Schaden
Ob ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB eingetreten ist, bemisst sich nach wirtschaftlichen Umständen und beurteilt sich nach der Höhe des Betrags, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Die Grenze ist derzeit bei 1.300 € anzusetzen. (OLG Hamm, Beschluss vom 6. 11. 2014 – 5 RVs 98/14)
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