Akteneinsicht in Datenträger mit TKÜ-Aufzeichnungen

Datenträger mit TKÜ-Aufzeichnungen stellen grds. verkörperte Kopien dar, die nicht dem Mitgabeverbot unterliegen; durch die Übergabe eines solchen Datenträgers an das Gericht werden sie vielmehr Bestandteil der Akte, so dass ihre Herausgabe einen Unterfall der Akteneinsicht darstellt.

Das bloße Zugänglichmachen von Tonaufnahmen (hier TKÜ-Aufzeichnungen in den Räumen der Strafverfolgungsbehörden (hier: Polizeipräsidium) verstößt grds. gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da dies eine Benachteiligung ggü. Staatsanwaltschaft und Gericht bedeutet.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.01.2017 – 1 Ws 348/16