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Aktuelle Urteile

Haftgrund der Fluchtgefahr und Straferwartung

08/07/2017/in Uncategorized /von milo

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr scheidet jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe aus, insbes. ist die Annahme unzulässig, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz bestehe.

KG, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 Ws 130/16

Aus den Gründen:

Entgegen der Auffassung des LG gibt es keine »Grenze« von etwa 2 J., bei der allein aus einer solchen Straferwartung »Fluchtgefahr herzuleiten« und nur noch zu prüfen sei, ob diese durch besondere Tatsachen wieder ausgeräumt werden könne. Der Senat hat in seiner jüngeren Rspr. (vgl. Beschl. v. 03.11.2011 – 4 Ws 96/11; veröffentlicht in StV 2012, 350 m.w.N.) dargelegt, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe ausscheidet, insbes. die Annahme unzulässig ist, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz – nur darum kann es gehen, keinesfalls um den Haftgrund selbst – bestehe. Denn andernfalls käme es zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung allein wegen einer bestimmten Strafhöhe. Mit der in StV 2012, 350 veröffentlichten Entscheidung hat sich der Senat gegen frühere Rspr., zu der auch die von der Kammer zit. Entscheidung des KG v. 02.03.2006 – 5 Ws 68/06 – gehörte, gewandt, und er hat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze in der Folgezeit präzisiert. Den in der SenatsE v. 03.11.2011 enthaltenen Rechtsgrundsätzen sind die anderen Senate des KG in der Folgezeit beigetreten (vgl. etwa KG, Beschl. v. 27.12.2011 – 2 Ws 586/11; v. 10.01.2014 – 2 Ws 1/14, v. 23.07.2014 – 3 Ws 341/14, v. 21.08.2014 – 1 Ws 61/14 [[…]] und v. 26.10.2015 – 5 Ws 132/15). An den in früheren Entscheidungen enthaltenen Rechtsgrundsätzen, die dem vom LG zit. Grundsatz entsprachen, ist demgemäß nicht festzuhalten (vgl. auch Senat, Beschl. v. 29.08.2016 – 4 Ws 124/16). Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob es in Fällen besonders hoher Straferwartung gerechtfertigt ist, an die Tatsachen, die einen deshalb anzunehmenden besonders hohen Fluchtanreiz entkräften können, erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch braucht er sich nicht mit der Frage zu befassen, bei welcher Höhe eine solche besonders hohe (Rest-)Straferwartung vorliegt; allerdings kämen angesichts der dargelegten Erwägungen insoweit nur langjährige Strafen bzw. Strafreste, um die es vorliegend indessen nicht geht, in Frage.

https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png 0 0 milo https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png milo2017-07-08 15:52:162017-07-08 15:52:16Haftgrund der Fluchtgefahr und Straferwartung

Akteneinsicht in Datenträger mit TKÜ-Aufzeichnungen

08/07/2017/in Uncategorized /von milo

Datenträger mit TKÜ-Aufzeichnungen stellen grds. verkörperte Kopien dar, die nicht dem Mitgabeverbot unterliegen; durch die Übergabe eines solchen Datenträgers an das Gericht werden sie vielmehr Bestandteil der Akte, so dass ihre Herausgabe einen Unterfall der Akteneinsicht darstellt.

Das bloße Zugänglichmachen von Tonaufnahmen (hier TKÜ-Aufzeichnungen in den Räumen der Strafverfolgungsbehörden (hier: Polizeipräsidium) verstößt grds. gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da dies eine Benachteiligung ggü. Staatsanwaltschaft und Gericht bedeutet.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.01.2017 – 1 Ws 348/16

https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png 0 0 milo https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png milo2017-07-08 15:49:002017-07-08 15:49:00Akteneinsicht in Datenträger mit TKÜ-Aufzeichnungen

Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbefehls bei Begründungsmängeln

30/05/2016/0 Kommentare/in Uncategorized /von milo

1. In einem Durchsuchungsbeschluss sind die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat sowie die aufzufindenden Beweismittel darzulegen.

2. Außerdem sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt, aufzuführen, soweit dies nicht den Untersuchungszweck gefährden würde. Der Beschluss darf sich nicht auf die Mitteilung beschränken, dass »aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln« führen werde.

LG Wiesbaden, Beschl. v. 15.02.2016 – 6 Qs 2/16

Aus den Gründen:

Durch Beschl. des AG Wiesbaden v. 08.07.2015 wurde »wegen Verstoßes gegen das BtMG (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)« die Durchsuchung der Wohnung sowie Geschäftsräume des Besch. angeordnet. Zur Begründung ist in dem Durchsuchungsbeschl. ausgeführt, aufgrund von Tatsachen sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich BtM, Utensilien für den Handel mit Btm und Unterlagen über den Handel mit Btm führen wird. […]

Die vom Verteidiger im Auftrag des Beschuldigten erhobene Beschwerde richtet sich nach dem klaren Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes allein gegen den Durchsuchungsbeschl. v. 08.07.2015, nicht dagegen gegen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung oder den Beschlagnahmebeschl. v. 24.08.2015.

Insoweit ist die Beschwerde zulässig. Zwar ist die Durchsuchung selbst durch ihren Vollzug beendet, nach gefestigter Rspr. ist aber auch nach der Beendigung die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig (BVerfGE 96, 27; NJW 1998, 2131 [BVerfG 24.03.1998 – 1 BvR 1935/96])

Zwar lag der notwendige Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses aufgrund der Angaben des anonymen Zeugen vor.

Die Durchsuchungsanordnung enthält jedoch nicht die notwendige Begründung, um dem Besch. die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig ist. Hierfür ist es erforderlich, dass die dem Besch. zur Last gelegte Straftat sowie die aufzufindenden Beweismittel in dem angefochtenen Beschl. hinreichend dargestellt sind. Außerdem sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen den Bf. ergibt, aufzuführen, soweit dies nicht den Untersuchungszweck gefährden würde (BGH NStZ-RR 2009, 142).

Vorliegend, ist in dem Beschl. im Hinblick auf die Straftat, derer der Besch. verdächtigt wurde, lediglich die Vorschrift (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bezeichnet, ohne dass aus Sicht des Besch. erkennbar wäre, was Inhalt dieser Vorschrift ist und was genau ihm vorgeworfen wird (Handel, Abgabe oder Besitz von Btm usw.).

Hinzu kommt, dass auch die den Tatverdacht begründenden tatsächlichen Umstände nicht aufgeführt werden, sondern sich der Beschl. darauf beschränkt, dass »aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln« (die dann im Einzelnen bezeichnet werden) führen wird.

Die unzureichende Begründung des Durchsuchungsbeschl. führt hier auch zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung. Ein Begründungsmangel führt nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschl., wenn dieser in seiner Gesamtheit in ausreichendem Maße erkennen lässt, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seinen Erlass eigenständig geprüft hat (BGH NStZ-RR 2009, 142). Da vorliegend, sowohl eine nähere Bezeichnung der dem Besch. vorgeworfenen Straftat als auch der den Verdacht begründenden Tatsachen fehlt, kann dies jedoch nicht mehr sicher festgestellt werden.

https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png 0 0 milo https://milosevic.de/wp-content/uploads/2015/06/milosevic-300x101.png milo2016-05-30 07:27:562016-05-30 07:27:56Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbefehls bei Begründungsmängeln
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