Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbefehls bei Begründungsmängeln
1. In einem Durchsuchungsbeschluss sind die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat sowie die aufzufindenden Beweismittel darzulegen.
2. Außerdem sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt, aufzuführen, soweit dies nicht den Untersuchungszweck gefährden würde. Der Beschluss darf sich nicht auf die Mitteilung beschränken, dass »aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln« führen werde.
LG Wiesbaden, Beschl. v. 15.02.2016 – 6 Qs 2/16
Aus den Gründen:
Durch Beschl. des AG Wiesbaden v. 08.07.2015 wurde »wegen Verstoßes gegen das BtMG (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)« die Durchsuchung der Wohnung sowie Geschäftsräume des Besch. angeordnet. Zur Begründung ist in dem Durchsuchungsbeschl. ausgeführt, aufgrund von Tatsachen sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich BtM, Utensilien für den Handel mit Btm und Unterlagen über den Handel mit Btm führen wird. […]
Die vom Verteidiger im Auftrag des Beschuldigten erhobene Beschwerde richtet sich nach dem klaren Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes allein gegen den Durchsuchungsbeschl. v. 08.07.2015, nicht dagegen gegen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung oder den Beschlagnahmebeschl. v. 24.08.2015.
Insoweit ist die Beschwerde zulässig. Zwar ist die Durchsuchung selbst durch ihren Vollzug beendet, nach gefestigter Rspr. ist aber auch nach der Beendigung die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig (BVerfGE 96, 27; NJW 1998, 2131 [BVerfG 24.03.1998 – 1 BvR 1935/96])
Zwar lag der notwendige Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses aufgrund der Angaben des anonymen Zeugen vor.
Die Durchsuchungsanordnung enthält jedoch nicht die notwendige Begründung, um dem Besch. die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig ist. Hierfür ist es erforderlich, dass die dem Besch. zur Last gelegte Straftat sowie die aufzufindenden Beweismittel in dem angefochtenen Beschl. hinreichend dargestellt sind. Außerdem sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen den Bf. ergibt, aufzuführen, soweit dies nicht den Untersuchungszweck gefährden würde (BGH NStZ-RR 2009, 142).
Vorliegend, ist in dem Beschl. im Hinblick auf die Straftat, derer der Besch. verdächtigt wurde, lediglich die Vorschrift (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bezeichnet, ohne dass aus Sicht des Besch. erkennbar wäre, was Inhalt dieser Vorschrift ist und was genau ihm vorgeworfen wird (Handel, Abgabe oder Besitz von Btm usw.).
Hinzu kommt, dass auch die den Tatverdacht begründenden tatsächlichen Umstände nicht aufgeführt werden, sondern sich der Beschl. darauf beschränkt, dass »aufgrund von Tatsachen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln« (die dann im Einzelnen bezeichnet werden) führen wird.
Die unzureichende Begründung des Durchsuchungsbeschl. führt hier auch zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung. Ein Begründungsmangel führt nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschl., wenn dieser in seiner Gesamtheit in ausreichendem Maße erkennen lässt, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seinen Erlass eigenständig geprüft hat (BGH NStZ-RR 2009, 142). Da vorliegend, sowohl eine nähere Bezeichnung der dem Besch. vorgeworfenen Straftat als auch der den Verdacht begründenden Tatsachen fehlt, kann dies jedoch nicht mehr sicher festgestellt werden.
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